AGB


Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und
Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

Für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung

der Kraftfahrzeugmechaniker. Der 2. Satz des Punktes II/Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartell

Ges. in das Kartellregister eingetragen.

  1. Allgemeines

Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, dass alle
Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere
ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des Kfz-Halters.

Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher und telegrafischer Aufträge geht auf
Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die
Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe
durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu
vergeben.

Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches
Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.

II.Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet: weder die
diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen
Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung
eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2 % der Reparatursumme verrechnet.

BeiZustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines
Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem
Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe
eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen wie
Reisen, Montagearbeiten u. ä. werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet,
auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird.

Ist dem Instandsetzungsvertrag der erstellte schriftliche Kostenvoranschlag zugrunde
gelegt, gilt seine Richtigkeit als gewährleistet, es sei denn, dass im
Kostenvoranschlag selbst oder im instandsetzungsvertrag, dem der
Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, durch einen zusätzlichen und
ausdrücklichen Vermerk, wie etwa „Preise unverbindlich“ das Gegenteil erklärt ist.

Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit durch einen derartigen zusätzlichen und
ausdrücklichen Vermerk nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag
dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die
Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlicher
notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag
ohne Rückfrage bis zu 15 % überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge erfordern es,
dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach
kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in
Einzelposten nach Arbeit, Material usw. aufgeschlüsselt sind. Daher werden Kostenvoranschläge nur
schriftlich erstellt.

Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge.
Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.

III. Abrechnung

Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen,
unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im
Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die
Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen u. dgl.
Aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die
ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche
Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet
werden.

  1. Zahlung

Die Bezahlung von .Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb einer
Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor
einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 6 % über dem
Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind. Der
Auftragnehmer kann die Vorauszahlung auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet
der Auftragnehmer die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zu Gänze oder zum Teil zurückzutreten.

Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von
Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers
gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass
der Auftragnehmer Zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in
rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers
steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

  1. Lieferung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten.
Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt
eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein.

Bei Verzug des
Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer
angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere
solche auf Schadenersatz – ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst –
sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.

  1. Übergabe

Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des
Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer
Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft des Reparatur-
oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen
gegen Begleichung der Kosten abholt.

Ist er der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen

VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des
Auftragnehmers über und sind – sofern es sich nie um Tauschteile handelt – zu
vernichten. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung
Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und
früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen,
einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein
Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des
Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Reparaturgegenstand nach
Weisung des Auftraggebers in einer bestimmten Weise zu verfahren wäre.

Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im
Gesetz weiteres begründete Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.

VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung)

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt
werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lebensdauer. Vom
Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht im Gegenstand der
Gewährleistung.

  1. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und
die eingebauten Teile für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tage der Übergabe. Für
neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke.
Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel
der Instandsetzung in angemessener Frist. st eine Behebung nicht möglich oder
mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist eine angemessener Ersatz
zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der
Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf
eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist
der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf
seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der
Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den
Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn

  1. a) offene Mängel nicht sofort bei der Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt,
  2. b) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst
    verändert oder instand gesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei
    Verzug des Auftragnehmers in der Erfüllung der Gewährleistung.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber jedenfalls für Personenschäden, für
sonstige Schäden jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der
Auftraggeber kein Verbraucher und stehen auch sonst keine zwingenden
Bestimmungen entgegen, wird die Höhe der Schadenersatzansprüche auf die Höhe
des Wert4es des Reparaturgegenstandes begrenzt. Den Auftragnehmer trifft
ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBI. 1988/99 i.d.g.F.) eine
Ersatzpflicht für verschuldenstunabhängige Schäden, wobei die Haftung für
Sachschäden an einem betrieblichen genutzten Gegenstand von Unternehmen in
jedem Fall ausgeschlossen wird.

  1. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes.
Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes
des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet der
Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Übernehmer erklärt, dass umseits näher bestimmte Fahrzeuge von ASCA-Auto Service Center Amstetten
im folgenden nur kurz „KFZ“ genannt, unbeschädigt, im betriebs- und verkehrssicheren Zustand mit vollständigen
Zubehörpapieren/und vollem Tank/übernommen zu haben und verpflichtet sich, das
KFZ am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit an ASCA-Auto Service Center Amstetten zurückzugeben. Für das KFZ besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung nach den
diesbezüglich geltenden Bestimmungen sowie den allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Im KFZ befindliche Gegenstände des Übernehmers oder von ihm mitgeführten
Personen sind nicht versichert.

Der Übernehmer haftet für alle selbst verschuldeten Schäden am KFZ sowie für Beschädigungen durch unbekannte Personen
gleichgültig welche Versicherung von ASCA-Auto Service Center Amstetten selbst für das KFZ abgeschlossen hat, ebenso für
Schadenersatzansprüche wie z.B. Abschleppkosten, Verdienstentgang
und Wertminderung. Gleichfalls haftet der Übernehmer für Schäden, die durch
Fahrzeuginsassen, Be- und Entladen sowie durch den Transport von Gütern im KFZ
entstehen, im vollen Umfang. Bei einem Kfz-Haftpflichtversicherung von ASCA-Auto Service Center Amstetten verrechneten
Kosten und/oder sonstiger Schadenersatzansprüche, insbesondere als Malusmehrprämien oder
Zahlungsverpflichtungen wegen erforderlicher Schadensleistungen, die
vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme übersteigt.

Der Übernehmer hält von ASCA-Auto Service Center Amstetten jedenfalls schad- und klaglos ,falls
Dritte im Zusammenhang mit der Benützung des KFZ durch den Übernehmer an ASCA-Auto Service Center Amstetten
Ansprüche, welcher Art auch immer stellen sollten. Dem Übernehmer steht es
frei, auf eigene Rechnung Versicherungsschutz für das KFZ zu erwirken.

Die Kosten der Reparatur für den normalen Verschleiß am KFZ trägt ASCA. Sollte sich während der Benutzerzeit des KFZ
durch den Übernehmer die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, hat der
Übernehmer dies unverzüglich bei der nächsten befugten Werkstätte feststellen
zu lassen und das Einverständnis von ASCA, die den Auftrag an die Werkstätte erteilt und die Kosten der Reparatur
übernimmt, einzuholen. ASCA haftet nicht für Schäden des Übernehmers,
welcher Art auch immer, die auf ein Versagen des KFZ oder seiner Vorrichtungen
zurückzuführen sind, und zwar unabhängig von der Ursache des Verschuldens. Bei
Diebstahl des KFZ ist der Übernehmer verpflichtet, unverzüglich polizeiliche
Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige sowie die
Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind von ASCA zu übergeben. Bei Verlust der Fahrzeugpapiere hat der Übernehmer eine
Verlustanzeige zu erstatten und die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.

Alle Gebühren, Strafen und Kosten die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften oder anderen gesetzlichen Vorschriften
in Zusammenhang mit der Benützung des KFZ nach dieser
Vereinbarung gegen den Übernehmer oder gegen die Firma ASCA-Auto Service Center Amstetten zurückzuführen, trägt der Übernehmer.

Erfüllungsort dieser Vereinbarung ist Amstetten. Für alle sich aus dieser
Vereinbarung ergebenen gegenseitigen Verbindlichkeiten wird das sachlich
zuständige Gericht Amstetten vereinbart. Gegenüber Personen, die
Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die Bestimmungen
des §§ 14 Abs. 1 und 3 KschG. In allen Fällen wird die Anwendung des
österreichischen Rechts vereinbart.

Der Übernehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, das er von den in dieser Vereinbarung
stehenden Bedingungen Kenntnis genommen hat und diese anerkennt.

XII. Erfüllungsort

ASCA-Auto Service Center Amstetten, 300 Amstetten

XIII. Gerichtsstand

(Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
sind, und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im
Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart
werden, in dessen Sprengel der Ort gelegen ist.